§ 18b.
Ist eine Dienstverhinderung des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Bedienstete dies unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Auf Verlangen der Generaldirektion hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12112012
alte Dokumentnummer
N6199656447J
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