§ 18b Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 18b.

Ist eine Dienstverhinderung des Bediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Bedienstete dies unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Auf Verlangen der Generaldirektion hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12112012

alte Dokumentnummer

N6199656447J

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