§ 18a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 18a

(1) § 18a.Der Zivildienstleistende ist während des Grundzivildienstes vom Bundesminister für Inneres einem Grundlehrgang in der Dauer von drei Wochen zu unterziehen, soweit dies für die Leistung eines Zivildienstes gemäß den §§ 8a und 21 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung des Grundlehrganges (Abs. 1) den Ländern zu übertragen. Stimmen diese einer Übertragung nicht zu, sind andere hiezu bereite und geeignete Rechtsträger von im § 21 Abs. 1 zweiter Satz genannten Einrichtungen mit der Durchführung des Grundlehrganges ganz oder zum Teil zu betrauen.

(3) Die den Rechtsträgern durch die Ausbildung nach Abs. 2 erwachsenden Kosten sind diesen in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 2 zu ersetzen.

(4) Der Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates die Art, den Umfang und die Dauer des Grundlehrganges unter Bedachtnahme auf Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen.

(5) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, am Grundlehrgang nach Abs. 1 und 4 teilzunehmen.

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