§ 18a.
(1) Geschädigte Dienstnehmer, die erst nach dem 30. September 1950 aus der Kriegsgefangenschaft nach Österreich heimkehren, können Ansprüche nach diesem Bundesgesetz innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage ihrer Heimkehr, geltend machen. Geschädigte Dienstnehmer, die den Nachweis erbringen, daß es ihnen vor dem 30. September 1950 nicht möglich war, in Österreich wieder ihren ordentlichen Wohnsitz zu begründen oder ihren dauernden Aufenthalt zu nehmen, können Ansprüche nach diesem Bundesgesetz innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an dem sie in Österreich wieder ihren ordentlichen Wohnsitz begründet oder ihren dauernden Aufenthalt genommen haben, geltend machen.
(2) Auf wiedereingestellte und bevorzugt vermittelte Dienstnehmer finden bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Bestimmungen des § 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 3 nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage der Ausstellung der Amtsbescheinigung, endet.
(3) Der Zeitpunkt, in dem die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 außer Kraft treten, wird durch Verordnung bestimmt.
1. „ordentlicher Wohnsitz“ nun „Hauptwohnsitz“ vgl. Art VII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1951
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003416
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