§ 18a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 18a.

(1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

  1. 1. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt;
  1. 2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen.

(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
  2. 2. auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.

(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben

  1. 1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
  2. 2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(6) § 39 Abs. 3 und § 41 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Hiebei tritt Abs. 3 dieser Bestimmung an die Stelle des § 40 Abs. 2 BWG.

Schlagworte

Kontrollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090966

alte Dokumentnummer

N5199855045L

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