§ 18a.
Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127271
alte Dokumentnummer
N7199762844J
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