§ 18a PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 18a

§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.

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