§ 18a.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, für eichpflichtige Meßgeräte, die für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind, in den Eichvorschriften anstelle der Eichung eine meßtechnische Kontrolle vorzuschreiben.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte gemäß Abs. 1, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen, ausnahmsweise zur meßtechnischen Kontrolle zuzulassen sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Antrag, die Zulassung und die Durchführung hinsichtlich der meßtechnischen Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des amtlichen und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145318
alte Dokumentnummer
N9195016618J
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