§ 18a LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der
Krankenhausabfallverbrennung

§ 18a.

(1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

mg/m3

1. Staubförmige Emissionen: 20,0

2. Gasförmige Emissionen:

a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0

b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7

c) Kohlenmonoxid (CO) 50,0

3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:

a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,

zusammen 3,0

b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer

Verbindungen 0,7

c) Cadmium und seine Verbindungen 0,05

d) Quecksilber und seine Verbindungen 0,1

4. Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0

(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.

(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Dampfform

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137936

alte Dokumentnummer

N8199441351J

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