§ 18a KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 18a.

(1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) haben, erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094303

alte Dokumentnummer

N6195711660A

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