§ 18a ISBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 18a.

(1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn

  1. 1. die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder
  2. 2. die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder
  3. 3. die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.

(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien

  1. 1. der Qualität und Relevanz,
  2. 2. der Praxisorientierung sowie
  3. 3. der Inklusionsorientierung erfüllen.

(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können

  1. 1. Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder
  2. 2. Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,

(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40222307

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)