§ 18a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

§ 18a.

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

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