§ 18a.
(1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
- 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
- 2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
- 3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben sowie von ih entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
- 4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
- 5. mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
- 6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- 7. von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiter/Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.
(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hierbei ist § 8 UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Anstalt gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
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