Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
§ 18a.
(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.
(2) In der ersten Handelsperiode gemäß § 17a Abs. 1 können die Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 v.H. der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Abs. 1 abgeben müssen, verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110091
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