§ 18a EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 18a.

(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

(2) In der ersten Handelsperiode gemäß § 17a Abs. 1 können die Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 v.H. der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Abs. 1 abgeben müssen, verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110091

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