§ 18a ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung

§ 18a

(1) § 18a.Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b Abs. 5 WGG preismindernden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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