§ 18a ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2007

Toluol, Trichlorbenzol

§ 18a.

(1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sind verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1) als Stoff sowie als Bestandteil von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind verboten; dieses Verbot gilt jedoch nicht für folgende Einsatzzwecke:

  1. 1. als Synthese-Zwischenprodukt,
  2. 2. als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
  3. 3. zur Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087735

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