§ 18.
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
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Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
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