§ 18 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 18

(1) § 18.Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

  1. 1. alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 15 und 17) ersichtlich sind,
  2. 2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und
  3. 3. das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

  1. 1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;
  2. 2. wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;
  3. 3. wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

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