§ 18 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die

theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer

und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.

(1) Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt.

(2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten.

(3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.

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