§ 18 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 18. Beschreibung des Zivilflugplatzes.

(1) Den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ist eine Beschreibung des Zivilflugplatzes anzufügen, die zu enthalten hat:

  1. a) ein Verzeichnis aller Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes einschließlich der Fernsprechanschlüsse,
  2. b) eine Karte im Maßstab 1 : 50.000, aus der die Lage des Zivilflugplatzes und der Grundriß des Schutzbereiches (§§ 53 ff. der Zivilflugplatz-Verordnung) sowie allfällige Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 3 der Zivilflugplatz-Verordnung ersichtlich sind,
  3. c) einen Plan der baulichen Anlagen und der Einrichtungen des Zivilflugplatzes im Maßstab 1 : 2000 bis 1 : 5000.

(2) Halter von Flughäfen haben den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen weiters eine Flugplatzhinderniskarte (§ 19) anzufügen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146894

alte Dokumentnummer

N9196250435J

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