Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18
(1) § 18.Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
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