§ 18 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Geschäftsanteil.

§ 18.

(1) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.

(2) Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden. Durch die Exekution auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche des Genossenschafters nach §§ 20, 24 und 29, Abs., können überwiesen werden.

(3) Die Geschäftsanteile lauten auf keinen festen Betrag.

(4) Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben. Die Höhe des Geschäftsguthabens ergibt sich aus den nach § 3, Abs., Werksgenossenschaftsgesetz auf die Einlagen der Genossenschafter verrechneten Kopfteilen und aus den allenfalls nach Abs.geleisteten Bareinzahlungen abzüglich allfälliger Verlustanteile (§ 25).

(5) Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet, Bareinzahlungen zu leisten.

(6) Durch Beschluß der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung können Reingewinnanteile (§ 24) verwendet werden.

(7) In der Liste der Genossenschafter ist jeder auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil (Abs.), jede Bareinzahlung (Abs.) sowie jeder Verlustanteil (§ 25) gesondert zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025100

alte Dokumentnummer

N2194812699R

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