Abgeltung durch den Bund
§ 18.
(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat an die Gesellschaft die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat für Aufwendungen, die der Gesellschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Betrag in der Höhe der Einnahmen des Bundes aus der Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch den Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (§ 39 des Schifffahrtsgesetzes) zu leisten.
(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
Schlagworte
Planungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061850
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