§ 18 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

II. Abschnitt:
Wasserbuchführung.

§ 18.

(1) Das Wasserbuch ist für jeden Verwaltungsbezirk getrennt zu führen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwahren.

(2) Zusätzlich können auch beim Amt der Landesregierung Wasserbücher oder Teile derselben geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129853

alte Dokumentnummer

N8194839245L

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