Abs. 2, 3, 3b, 3c bis 5 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Kriegsmaterial
§ 18.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Für die Erstausstellung einer Ausnahmebewilligung gilt § 44c Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß. Darüber hinaus kann eine Ausnahmebewilligung insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Behörde darüber zu verständigen.
(3c) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung dem Bundesminister für Landesverteidigung anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde sowie den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer gültigen Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(4a) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial – soweit es sich um Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt – die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf diesem das Kriegsmaterial nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann.
(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die §§ 10 (Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Verwahrung von Schusswaffen), 20 Abs. 3 und 5 (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 24 und 31 sinngemäß (Erwerb und Besitz von Munition), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 36 (Europäischer Feuerwaffenpass), 41 (Prüfung der Verlässlichkeit), 41a (Überprüfung der Verlässlichkeit), 41b (Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen), 41c (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 41d (Einziehung von Urkunden), 41e (Ersatzdokumente), 41f (Wartefrist), 41g (Verlust und Diebstahl von Schusswaffen), 42, 42a und 42b (Finden, Vernichten und Deaktivierung von Waffen oder Kriegsmaterial), 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), 44 (Bestimmung von Schusswaffen), 44a (Verdächtige Transaktionen), 44c Abs. 3 und 4 (Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen), 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke), 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr, 49 (Beschwerden), 50 und 51 (Strafbestimmungen), 52 und 53 (Verfall und Durchsuchungsermächtigung), 54 und 55 (Datenverarbeitung), 56a (Übermittlung personenbezogener Daten) sowie 57 Abs. 5 (Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen).
(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
Schlagworte
Leuchtspurgeschoß, Rauchgeschoß, Markierungsgeschoß, Hartkerngeschoß, Brandgeschoß
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271906
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