§ 18 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse

§ 18.

Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der sachlichen Erfordernisse des Verwaltungsgerichtshofes werden unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt.

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