Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
§ 18
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
- 1. Elektrotechnik oder
- 2. Elektronik oder
- 3. Mechatronik.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131870
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