§ 18 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten

§ 18

(1) Die Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

  1. 1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,
  2. 2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
  3. 3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1,
  4. 4. die für sie geltenden Satzungen,
  5. 5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt.

(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

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