§ 18 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2018

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18.

(1)  Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1), der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.

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(Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 186/2018 lautet: „In § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweilig grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchkontrolle, Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40205507

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