5. Abschnitt
Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle
§ 18
Als Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 VermG sowie der Ersichtlichmachungen gemäß § 8 Z 2 lit. c wird das Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.
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