§ 18 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

5. Abschnitt

Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle

§ 18

Als Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 VermG sowie der Ersichtlichmachungen gemäß § 8 Z 2 lit. c wird das Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)