§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld
(1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
(2) Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.
(3) Abs. 2 ist für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
Schlagworte
Fälligkeit, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin, Teilzahlung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12050944
alte Dokumentnummer
N3199012698J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)