§ 18.
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147446
alte Dokumentnummer
N9196816530J
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