§ 18 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 18.

(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den im § 17 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 231/1981 antreten.

(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung im neuen Lehrberuf Vergolder und Staffierer überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Vergolder und Staffierer zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf Vergolder und Staffierer im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Vergolder- und Staffierer-Ausbildungsverordnung“ weiter auszubilden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087504

alte Dokumentnummer

N5199653363J

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