vgl. § 2 F-VG 1948
§ 18.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
vgl. § 2 F-VG 1948
Schlagworte
Kostentragung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR12014506
alte Dokumentnummer
N1199328059J
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