Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Schlagworte
Dienstgeberhaftung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40146379
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