Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen
(Evaluierung in Forschung und Lehre)
§ 18
(1) § 18.Jeder Institutsvorstand hat dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsprojekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.
(3) Der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen jedes Semester eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.
(5) Der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität oder die an der Universität eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Rektors.
(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die bisherige Entwicklung von Universitäten oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre durch Verordnung zu regeln.
(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zugrundezulegen.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und Probleme der Universitäten in Forschung und Lehre vorzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten (Hochschulbericht).
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