§ 18 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Staatlich bestellte Lebensmittel-Analytiker.

§. 18.

(1) Einzelne, im Staatsdienste stehende hervorragende Fachmänner ??? können vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der betreffenden Dienstesbehörde mit der selbständigen Ausführung von technischen Untersuchungen und der Ausstellung von schriftlichen Befunden und Gutachten über bestimmte, in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände betraut werden und haben in diesem Falle ihren, in dieser Function hinauszugebenden amtlichen Ausfertigungen den Zusatz beizufügen:

„als staatlich bestellter Lebensmittel-Analytiker für...“

(2) Die von dem Fachmanne ausgefertigten Befunde und Gutachten sind behufs der Bemessung und Einhebung der Gebüren der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt, in deren Amtssprengel der Fachmann seinen Sitz hat, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128864

alte Dokumentnummer

N8189737376L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)