§ 18 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Befaßte und zu benachrichtigende Stellen

§ 18.

(1) Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchendem Mitgliedstaat erfolgt (ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 3) durch die zuständige Zentrale Stelle. Diese hat die Absicht eines entsprechenden Ersuchens samt Unterlagen zuvor dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Weitere Schritte, insbesondere die gerichtliche Geltendmachung, haben - außer bei Gefahr im Verzug - erst nach Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bzw. des Bundeskanzlers zu erfolgen.

(2) In allen Fällen der gerichtlichen Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich hat hievon das Bundesdenkmalamt die Zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Kulturgut, das vor dem 1. Jänner 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verbracht wurde, oder die Geltendmachung nach Ablauf der in § 11 Abs. 2 genannten Fristen ist ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127386

alte Dokumentnummer

N7199811830U

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