Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 18.
(1) Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäßAnlage 3, die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten die Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln, wobei
- 1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
- 2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
- Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Abs. 5 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
(2) Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäßAnlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
(3) Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
(4) Jede Universität und Pädagogische Hochschule und jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges und einer Fachhochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe derAnlage 5 zur Verfügung zu stellen.
(5) Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
(6) Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.
Schlagworte
Personendaten
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010725
Dokumentnummer
NOR40216343
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