§ 18 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18.

(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat das betroffene Unternehmen die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan bekanntzugeben.

(3) Der freie Zugang zu einer veröffentlichten Umwelterklärung ist jedermann zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138364

alte Dokumentnummer

N8199530501L

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