Veröffentlichung der Umwelterklärung
§ 18.
(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch das betroffene Unternehmen längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise mitzuteilen.
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat das betroffene Unternehmen die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan bekanntzugeben.
(3) Der freie Zugang zu einer veröffentlichten Umwelterklärung ist jedermann zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138364
alte Dokumentnummer
N8199530501L
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