§ 18 UFSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Leistungsfeststellung

§ 18

Die Bestimmungen der §§ 81 bis 89 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass die vom Präsidenten zu bestellenden Mitglieder des Senates der Leistungsfeststellungskommission für die hauptberuflichen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates aus ihrem Kreis zu bestellen sind.

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