§ 18 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 18.

Die Förderung setzt voraus, daß

  1. 1. die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und
  2. 2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136487

alte Dokumentnummer

N8199326767J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)