§ 18 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 18.

Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.

Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11, Punkt 6, Vorsorge getroffen.

Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.

Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129026

alte Dokumentnummer

N8190929277L

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