§ 18.
Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11, Punkt 6, Vorsorge getroffen.
Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.
Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129026
alte Dokumentnummer
N8190929277L
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