Besondere Verpflichtungen des Verantwortlichen
§ 18
(1) Der Verantwortliche hat über die Personen, die Tiere zum Kauf oder Tausch anbieten, sowie über die Art und Anzahl der angebotenen Tiere ein Börsenprotokoll zu führen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass das Anbieten von Reptilien den Mindestanforderungen der Anlage 5, das Anbieten von Fischen und Amphibien den Mindestanforderungen der Anlage 6 und das Anbieten von Vögeln den Mindestanforderungen der Anlage 7 entspricht.
(3) Anbieter, die Tiere in Unterkünften oder unter Bedingungen anbieten, die den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, den Mindestanforderungen der Anlagen 5, 6 oder 7 oder sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind aus der Tausch- oder Verkaufsbörse auszuschließen.
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