Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 43 u. 44, BGBl. Nr. 704/1994).
Aufzeichnungspflicht.
§ 18.
(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
- a) im Betrieb hergestellt wurden;
- b) in den Betrieb aufgenommen wurden;
- c) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
- d) aus dem Betrieb weggebracht wurden;
- e) in den Betrieb zurückgenommen wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein
- a) für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung und der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
- b) für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis (§ 2), der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
- 1. wenn die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb oder aus einem Freilager bezogen wurden, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
- 2. wenn die Tabakwaren eingeführt wurden, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
- c) für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
- d) für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
- 1. wenn die Tabakwaren in einen Herstellungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen werden sollen, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
- 2. wenn die Tabakwaren aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
- e) für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren die Gattung, die Menge, die Sortenbezeichnung, der Verkaufspreis, der Tag der Zurücknahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat; wurden die Tabakwaren aus einem Herstellungsbetrieb, aus einem Freilager oder aus dem Zollausland zurückgenommen, so müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen die unter lit. b Z 1 und 2 aufgezählten Angaben zu entnehmen sein.
(3) Die Aufzeichnungen sind im Herstellungsbetrieb zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2019
Gesetzesnummer
10003954
Dokumentnummer
NOR12046444
alte Dokumentnummer
N31976127860
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