§ 18 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 18.

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
  1. a) in Steuerlager oder
  2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
  3. c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
  1. im Steuergebiet;
  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
  1. a) in Steuerlager oder
  2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
  3. c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern
  1. in anderen Mitgliedstaaten;
  1. 3. durch das Steuergebiet.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,
  3. 3. von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40178869

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)