§ 18 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

Mittelbindung

§ 18.

Die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten nach dem 2. Teil und für die Durchführung der Ausschreibungen nach dem 4.Teil sowie die damit verbundene Abwicklung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen sowie die Vergütung der Stromverbrauchsreduktionen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250036

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