§ 18
(1) § 18.Die Genehmigung wird in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erteilt.
(2) Die zur Genehmigung berufene Behörde (Genehmigungsbehörde) hat das Vorhaben durch Anschlag in der betreffenden Ortsgemeinde, durch besondere Mitteilung an den Bürgermeister, die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten - nach Umständen auch durch einmalige Einschaltung in eine für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung - kundzumachen.
(3) Die Kundmachungen haben alle Liegenschaften, die möglicherweise zur Gänze oder zum Teil in den Gefährdungsbereich (§ 21) zu liegen kommen, unter Angabe ihrer Grundstücknummer zu bezeichnen.
(4) Von der mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn es sich um geringfügige Änderungen oder Erweiterungen der Anlage oder um ebensolche Änderungen des Betriebsvorganges handelt und wenn die Behörde - nötigenfalls auf Grund eines durch sachverständige Amtsorgane vorgenommenen Augenscheines - die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Änderung oder Erweiterung weder für die Anrainer und sonstigen Beteiligten noch für die Ortsgemeinde überhaupt noch für die in der Anlage beschäftigten Personen andere oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen werde, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind. Ebenso ist von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn es sich um die Genehmigung von Verschleiß- und Lagerräumen mit einer Höchstlagermenge von insgesamt 15 kg Pulver oder von insgesamt 15 kg Sicherheitssprengmittel oder von 5 kg anderer Schieß- und Sprengmittel handelt und keine besonderen Umstände vorliegen.
(5) Das örtlich zuständige Gewerbeinspektorat ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören; findet eine mündliche Verhandlung statt, ist es dieser zuzuziehen.
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