§ 18 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 18.

(1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des § 277 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

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