§ 18.
(1) Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des § 277 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
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