§ 18 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1979

§ 18.

(1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine besondere Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt.

(2) Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6)(Anm.: Muster nicht darstellbar).

(3) Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132790

alte Dokumentnummer

N8197928702L

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