§ 18
(1) § 18.Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung dürfen, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, nur auf dem hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten dreiteiligen Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat in diesem Fall das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall'' zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
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